Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein in den Betrieb zurückkehrender Mitarbeiter nach zwei Jahren Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeit zusteht, obwohl er zuvor in Vollzeit im Dreischichtbetrieb eingegliedert war.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder und wollte nach seiner Elternzeit nur noch in Teilzeit Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr arbeiten.

Der Arbeitgeber verneinte seine Zustimmung.

I.

Nach § 8 Abs. 4, S. 1 TzBfG kann es sein, dass ein Arbeitgeber den Wünschen von Arbeitnehmers nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen hat. Anders, wenn dem betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Im Ergebnis erklärten sowohl Arbeitsgericht Bonn, AZ: 2 Ca 645/12 als auch Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 7 Sa 766/12, dass der Antrag des Arbeitnehmers zulässig und begründet sei und der Arbeitgeber verpflichtet werde, einen neuen unbefristeten und nicht auflösend bedingten Arbeitsvertrag abzuschließen, welcher den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers in vollem Umfang Rechnung trägt.

Bei alledem verkenne das Berufungsgericht nicht, dass die gewünschte Arbeitszeitänderung auf Seiten des Arbeitgebers gewisse organisatorische Anstrengungen erfordert und das dabei auch die unmittelbar mit dem Arbeitnehmer zusammen arbeitenden Kollegen gehalten sind, sich an die dadurch für sie ergebenden Neuerungen zu gewöhnen. Auch wenn im Ausgangspunkt außer Frage steht, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Organisationshoheit für den Betrieb zukommt, ist bei dessen Ausübung die gesetzgeberische Intention des § 8 TzBfG zu beachten. Aus objektiver Sicht ist nicht erkennbar, das die vom Arbeitgeber vorzunehmenden Umstellungen für ihn selbst oder die mitbetroffenen Kollegen des Arbeitnehmers ein unzumutbares Maß annehmen.

II.

Hier hatte der Arbeitgeber erklärt, die Teilzeit führe zu einem unzumutbaren Organisationsaufwand. Der Kläger sei in der Tagschicht im Lagerbereich tätig. Es sei nicht möglich den Kläger in der Tagschicht in den Lagerbereich zu beschäftigen. Er sei als Maschinenführer eingestellt. Im Lager würden nur angelernte Kräfte beschäftigt, die nicht in der Lage seien, Maschinenführertätigkeit auszuüben. Die technischen Anforderungen an die Maschinentätikeit seien in den letzten 18 Monaten erheblich angestiegen, so dass selbst als Maschinenführer beschäftigte Mitarbeiter, wie der Kläger, betriebsinterne Fortbildungsmaßnahmen durchlaufen müssten. Der für den Kläger eingesetzte Elternzeitvertreter sei zwar nur angelernter Mitarbeiter. Dieser habe aber aufgrund seiner Ausbildung als Kfz-Mechatroniker genügend technisches Verständnis mitgebracht.

Ein freier Arbeitsplatz im Lager sei nicht vorhanden.

Im Übrigen müsste das ganze Konzept der Schichtplanung wegen des Wunsches auf Teilzeitarbeit aufgehoben werden. Andere Mitarbeiter müssten häufiger die Schichten wechseln, was bei diesen zu Unmut führt. Auch die Regelung der Urlaubsvertretung wäre erschwert. Hinzu komme, dass das Begehren des Klägers und die von ihm gewünschte Gestaltung Begehrlichkeiten und Vorbild für andere Mitarbeiter sein könne, was man nicht wolle.

III.

Der Kläger erklärte, er arbeite an einer laufenden Maschine oder fahre eine stehende Maschine an. Die Einweisung der jeweils anfallenden Arbeiten pro Schicht dauere, wie früher auch, nur wenige Sekunden. Eine Pause müsse bei einer Vierstundenschicht überhaupt nicht gemacht werden. Die Urlaubs- und Krankenvertretung sei auch schon in der Vergangenheit immer so geregelt worden, dass die Mitarbeiter des eigenen Teams den Ausfall des Kollegen kompensierten. Wenn aber schon der Ausfall von Vollzeitmitarbeitern nicht zu Wechseln von Mitarbeitern innerhalb des Schichtsystems führen müsse, sei dies in Anbetracht einer Teilzeittätigkeit erst recht nicht der Fall.

Schließlich erklärte der Kläger, dass sein Arbeitszeitwunsch bisher noch keine Begehrlichkeiten anderer Mitarbeiter geweckt habe; es sein noch kein anderer Teilzeitwunsch geäußert worden.

Reimers