Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Sonderurlaub für besondere Ereignisse
Die einfache Frage einer Mandantin nehme ich zum Anlass, ein immer wieder auftauchendes arbeitsrechtliches Problem zu fokussieren:
Wann muss der Arbeitgeber Sonderurlaub geben und diesen auch bezahlen? Es geht hier also ausdrücklich nicht um die Freistellung ohne Bezahlung, sondern um bezahlten Urlaub, besser Sonderurlaub.
1.Der Arztbesuch
Grundsätzlich gilt bei Gleitzeit, dass der Arbeitnehmer eine Sprechstunde aufsuchen muss, die außerhalb seiner Arbeitszeit liegt.
a. Einfach ist die Sache bei plötzlich auftretenden Beschwerden. Der Mitarbeiter braucht spontan einen Arzt. Hier wird durch den Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung klar besteht.
b. Wenn die ärztliche Versorgung nur während der Arbeitszeit möglich ist und der Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Termingestaltung des Arztes hat (z. B. Blutabnahme im nüchternen Zustand, Fertigung eines MRT) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 616 BGB. Auch dann besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
2.Urlaub wegen Umzug
Sonderurlaub gibt es dann, wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist.
Verändert sich der Arbeitnehmer beruflich, wechselt also den Arbeitgeber, gibt es erstmal keinen Sonderurlaub. Allenfalls aus Tarifvertrag oder Manteltarifvertrag könnte sich etwas anderes ergeben. Dies ist aber sehr sehr selten.
3.Weitere Fälle
Sonderurlaub kommt auch in Betracht bei
• Geburt (nicht der eigenen, sondern der der gebärenden Partnerin)
• Tod eines nahen Angehörigen
• Zeugenaussage vor Gericht
• Besonders wichtig: Bei Erkrankung von Angehörigen im Haushalt, insbesondere von
Kindern. Pro Kind stehen dem Arbeitnehmer 4 Arbeitstage Sonderurlaub zu.
Rechtsanwalt Reimers