Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Unbefristetes Arbeitsverhältnis per Zufall
Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst folgenden Fall zu entscheiden:
Der Azubi hatte ein Ausbildungsverhältnis beim Arbeitgeber. Er bestand erfolgreich seine Prüfungen.
Der Arbeitgeber hatte erklärt, dass das Ausbildungsverhältnis nach Aushändigung des Zeugnisses ende. Danach sollte sich eine befristete Beschäftigung anschließen. Das ist an sich möglich, dies auch beim selben Arbeitgeber, da das sog. Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG hier nicht gilt; das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Der Arbeitgeber darf also an sich sachgrundlos befristen.
Hier hatte der Arbeitgeber sich nur mit dem Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses vertan. Denn selbiges endet mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG). Das ist der Beendigungszeitpunkt und nicht etwa die Übergabe des schriftlichen Zeugnisses. Der Arbeitgeber hatte nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses den Auszubildenden weiterbeschäftigt. Damit greift das sog. Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 TzBfG), so dass aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden war (BAG, Urteil vom 20.03.18, AZ: 9 AZR 479/17).
Natürlich ohne Probezeit, da sich die Parteien ja bereits kannten und dies zudem gesondert vereinbart werden müsste.
Rechtsanwalt Reimers