Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Superbowl Sunday - Schlafen am Arbeitsplatz
Wer Lady Gaga live sehen wollte, musste lange aufbleiben.
Dann ging das Football Spiel auch noch in die Verlängerung. Die New England Patriots haben schließlich in einem spannenden Aufholkampf ihren 25 Punkterückstand in einen Sieg verwandelt.
Das Ergebnis ist also: Schlafen am Arbeitsplatz.
Nun kann man sich vorstellen, dass einem Arbeitgeber ein Nickerchen am Arbeitsplatz böse aufstößt. Allerdings ist der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung vollständig frei. Natürlich kann er ein sportliches Großereignis mitten in der Nacht, sei es nun Formel 1 oder American Football, oder was auch immer, verfolgen.
Diese selbstverschuldete Übermüdung stellt grundsätzlich keine unverschuldete Krankheit dar. Der Arbeitgeber kann tatsächlich bei einer Krankmeldung sofort ein Attest verlangen und dies auch vor dem dritten Krankheitstag. Nun wird von einigen Anwälten gerne das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, AZ: 7 Ca 2114/14 genannt und mit der Begründung, eine sog. verhaltensbedingte Kündigung könne durchgehen, da der Mitarbeiter nicht für das Schlafen bezahlt werde. In der Praxis halte ich dies aber für kaum haltbar. Es werden in jedem Fall mal mehrere Abmahnungen notwendig sein, um eine spätere Kündigung rechtfertigen zu können. Anders kann es nur sein, wenn es sich um einen Arbeitsplatz handelt, von dem Gefahren ausgehen (Stellwerkpersonal DB, Krankenhauspersonal, Lkw-Fahrer, Bagger-Fahrer, etc.). Grenzwertig dürfte auch der sog. Sekundenschlaf sein, der ein anerkanntes Krankheitsbild sein kann ( Schlafapnoe ). Krankheiten sind aber unverschuldet.
So gesehen, muss man tatsächlich bei Schlaf am Arbeitsplatz in den meisten Fällen nicht mit einer sofortigen Kündigung rechnen. Eine fristlose Kündigung ist meines Erachtens erst recht nicht möglich. Gleichwohl: Ärger ist vorprogrammiert (s.a. LAG Rheinlandpfalz, AZ: 2 Sa 780/07, LAG Hamm vom 21.10.11, AZ: 7 Sa 912/11).
Rechtsanwalt Reimers