Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Die betriebliche Weihnachtsfeier
Kleine und große Unternehmen veranstalten oftmals betriebliche Weihnachtsfeiern, um das Betriebsklima aufzubessern. Solche Weihnachtsfeiern stellen oftmals einen Abgrund an gesellschaftlicher Etikette dar. Allerdings soll es mitunter 9 Monate später freudige Überraschungen geben. Selbstverständlich gibt es keine Pflicht zur Teilnahme; allerdings dürfte es mindestens mal opportun erscheinen, sich dort sehen zu lassen. Das führt stringent zum ersten Thema:
Wieviel Alkohol darf getrunken werden?
Aus meiner Zeit als angestellter Anwalt kann ich berichten, dass es durchaus unangenehm ist, wenn Chefs sich bis zur Bewusstlosigkeit betrinken. Auch wenn alle älteren Kollegen das damals schon kannten: Es ist ein unerquickliches Schauspiel, wenn nur noch Gebrabbel von ansonsten eloquenten Kollegen zu hören ist.
In die Abteilung dämlich gehört die tatsächlich in 2016 passierte Geschichte, bei der ein Arbeitnehmer völlig alkoholisiert dem Chef einen Kinnhaken verpasste. Über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der darauf folgenden fristlosen Kündigung muss man -glaube ich nicht- diskutieren.
Tatsächlich habe ich im letzten Jahr auch eine Abmahnung wegen angeblich zu großem Alkoholgenuss gesehen. Der Mitarbeiter sei offensichtlich alkoholkrank und benötige Hilfe. Das Ding wiederum ist nach einem Schreiben von mir im Sande verlaufen.
Das LAG Hamm entschied bereits 2004 die Frage, ob eine Beleidigung auf einer Weihnachtsfeier eine fristlose Kündigung rechtfertige (AZ: 18 Sa 836/04). Der Arbeitnehmer zeigte dem Vorgesetzten den Stinkefinger. Das sei nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Darüber wird man streiten können (siehe Urteil " Hure, Fotze, Schlampe“ weiter oben).
Rechtsanwalt Reimers