Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Arbeitgebertricks
Nichts, was es vor Gericht nicht gäbe. Diese Tatsache ist allseits bekannt. Hinzu kommt folgender Griff in die Trickkiste von Chefs und Personalern:
Der Mandant hat Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht erhoben. Die Sache sieht ganz gut aus. Vielleicht hat oder wird der Arbeitsrichter einen Vergleich vorschlagen. So jedenfalls die Regel.
Kurz vor oder kurz nach der Kündigung erhält der Mandant ein Jobangebot, eine neue Stelle eines anderen Unternehmens. Das hat für den Arbeitgeber viele Vorteile, u. a. muss er kein Gehalt mehr zahlen (§ 615 S. 2 BGB), wenn der Mandant das Angebot annimmt. Was der Mandant nicht weiß: Die zwei Unternehmer haben sich abgesprochen. Sobald die Kündigungsschutzklage vom Tisch ist, wird der Mandant noch in der Probezeit gekündigt werden. In der Porbezeit ist die Kündigung für den Unternehmer - jedenfalls in der Regel - sehr einfach.
Deshalb gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, insbesondere, wenn aus heiterem Himmel ein Angebot gemacht wird. Wenn Sie es trotzdem annehmen wollen, brauchen Sie dringend rechtliche Beratung. Denn dann sollten im neuen Vertrag bestimmt Dinge festgezurrt werden.
Wesentlich öfters kommt es vor, dass im Rahmen der Verhandlungen, vielleicht sogar am Arbeitsgericht, der Arbeitgeber oder dessen Vertreter sagt: Der Mandant solle doch wieder arbeiten, man werde die Kündigung zurücknehmen, in Wahrheit hätte nämlich der Mandant gar kein Interesse mehr am Job.
Letzteres ist leider oftmals wahr. Das Tischtuch zwischen beiden Seiten ist dennoch zerrissen. Keiner traut dem anderen mehr.
Letzteres gilt nun aber für beide Seiten. Praktisch nie will der Arbeitgeber wirklich, dass Sie nochmal kommen. Die anderen Mitarbeiter würden von der Sache erfahren; der Mandant (Arbeitnehmer) dürfte nicht sonderlich motiviert sein, gute Arbeit abzuliefern. Es handelt sich also fast ausnahmslos um ein Scheinargument.
Rechtsanwalt Reimers