Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Befristeter Arbeitsvertrag - die wichtigsten Fragen
Vorab: Ein Rechtstipp ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Oftmals sieht der Einzelfall doch ganz anders aus. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass sehr sehr häufig im Gespräch sich völlig neue Alternativen ergeben.
Zu Befristungen:
Es gibt zwei Arten von Befristungen, nämlich die einfache Befristung und die zweckgebundene Befristung. In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis mit Ende der Frist; was zu einer interessanten Frage führt: Kann vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden? Antwort: Grundsätzlich nein, es sei denn, es wurde im Vertrag vereinbart bzw. im Tarifvertrag wurde eine solche Regelung getroffen.
Wie oft kann befristet werden?
Standardjuristenantwort: Es kommt darauf an. Ohne Gründe kann prinzipiell nur ein einziges Mal befristet werden, nämlich bei Neueinstellungen und damit höchstens für die Dauer von zwei Jahren.
Ist die andere Alternative gewählt, nämlich der zweckbefristete Vertrag, endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Bei einer Mutterschutzvertretung mit dem Ende des Mutterschutzes, wenn auch Elternzeit vereinbart wurde, mit Beendigung der Elternzeit. Allerdings muss der Arbeitgeber die Beendigung ankündigen.
Nach §15 Abs.2 TzBfG endet nämlich der zweckbefristete Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
Wann ist die Befristung grundsätzlich unzulässig ?
Die Befristung gilt dann niemals, wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde. Die Schriftform ist für eine Befristung zwingend (§14 Abs. TzBfG).
Wenn es sich nicht um eine Neueinstellung handelt, muss ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen. Sollte dieser fehlen, ist die Befristung ebenfalls unwirksam.
Rechtsanwalt Reimers