Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Müssen Sie an Weihnachten arbeiten?
Insoweit spricht das Arbeitszeitgesetz eine klare Sprache.
Nach §9 Abs.1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Sollte Schichtbetrieb vorliegen, kann lediglich die Feiertagsruhe um 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Die Ruhezeit muss dann aber eben 24 Stunden betragen.
Bei Kraftfahrern kann die Feiertagsruhe sogar nur 2 Stunden vorverlegt werden.
Keine Regel ohne Ausnahme, hier § 10 ArbZG. Arbeiten, die nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden können, müssen auch an Feiertagen erledigt werden. Also, beispielsweise Not- und Unfälle, Rettung von Verletzten, Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wenig überraschend, gehören hierzu auch Sicherheitskräfte, pflegebedürftige Menschen und Pflegekräfte.
Weiter aufgeweicht wird das Gesetz für Hotelgewerbe und Gastronomie, Tankstellen und sogar für Kino und Museen, und natürlich darf nicht der Weihnachtsgottesdienst, egal, ob in Natur via Radio oder Fernsehen, sprich Medien fehlen, so dass auch dabei Ausnahmen gemacht werden.
Allerdings fordert das Gesetz auch einen Ausgleich für die Feiertagsarbeit. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Arbeitnehmer müssen einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb der folgenden 13 Tage zu gewähren ist. Das gilt auch dann, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt.
Rechtsanwalt Reimers