Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

EuGH und Überstunden II

Das Arbeitsgericht Würzburg hat de facto die neue EuGH Rechtssprechung, die den Arbeitnehmer als schwächere Partei deutlich stärkt und dem Arbeitnehmer Rechte, auch im Rahmen von Überstunden zugesteht, anerkannt. Wie in dem Artikel EuGH und Überstunden ( siehe hier ) dargelegt, hat der EuGH gefordert, dass Arbeitgeber die täglich geleistete Arbeitszeit vollständig erfassen müssen. Diese Entscheidung müssen die nationalen Arbeitsgerichte bereits heute berücksichtigen, auch wenn eine entsprechende Gesetzeslage de facto nicht besteht. Damit hat sich die derzeitige Rechtssprechung des BAG erledigt.

Ursprünglich hatte das Würzburger Arbeitsgericht sich - auch im Jahr 2020 - auf diese alte Rechtssprechung bezogen und erklärt: Prozesskostenhilfe könnte mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, weil für eine Klage auf Überstunden die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln, die übliche Arbeitszeit, so wie die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen und vorzutragen sei, dass die Überstunden angeordnet wurden oder die Ü-Stunden zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren oder vom Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsleistung gebilligt oder geduldet wurden ( BAG vom 03.11.2004, 5 AZR 648/03 ). Die Art der Tätigkeit sei, wie die Erforderlichkeit, für jede einzelne Stunde anzugeben. Da der Vortrag diesen Anforderungen nicht genüge, werde keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Auf meinen Einwand hin, dass die neue Rechtssprechung des EuGH verlangt, dass der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit misst und sicherstellt, das diese ordnungsgemäß festgehalten wird, sich demnach die Beweislast umgekehrt habe, gewährte nunmehr das Arbeitsgericht ohne weiteres Prozesskostenhilfe ( Arbeitsgericht Würzburg AZ: 12 Ca 272/20 ). Nach meinem Dafürhalten muss damit der Arbeitgeber nachweisen, dass Überstunden nicht angefallen sind.

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