Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Schadensersatz nach Verkehrsunfall im Einzelnen
Ist bei einem Verkehrsunfall die Schuldfrage geklärt - oftmals ist sie auch einfach klar - haftet der Versicherer des Unfallverursachers. Grundsätzlich haftet er für:
Rechtsanwaltskosten
Die Rechtsanwaltskosten gehören zum Schaden. Die Rechtssprechung sagt hierzu seit Jahren, dass das Unfallrecht zu
kompliziert ist, um es selber zu durchschauen. Deshalb haben die Versicherer für die Anwaltskosten aufzukommen.
Die eigene Rechtsschutzversicherung muss also nicht in Anspruch genommen werden.
Sachverständigengutachten
Hier gibt es eine gewisse Bagatellgrenze irgendwo zwischen € 500,-- und € 750,--. In der Praxis ist es wichtig, den
Gutachter selber zu beauftragen und dies nicht der gegnerischen Versicherung zu überlassen. Denn auch Gutachter
kommen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Es gilt: wes Brot ich ess, des Lied ich sing.
Abschleppkosten
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Anspruch auf Abschleppkosten. Der Geschädigte muss nicht an
Ort und Stelle Vergleichsangebote einholen. Allerdings sind die Kosten auf die Entfernung begrenzt, in der die
nächstgelegene geeignete Werksatt liegt. Ausnahme: Wenn kein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug repariert wird,
kann das Abschleppen in einer weiter entfernte Heimatwerksatt erstattet werden.
Reparaturkosten
Soll die Reparatur durchgeführt werden, darf diese auch 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Ist das
Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre oder steht es in einer Marken gebundenen Fachwertstatt, scheckheftgepflegt, dann
besteht auch ein Anspruch auf die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt. Die Versicherung kann allenfalls dann auf
eine günstigere freie Werkstatt bestehen, wenn sie beweisen kann, dass die freie Werkstatt technisch den selben
Qualitätsstandard hat. Bei einem Totalschaden ergibt sich häufig, dass der Wiederbeschaffungswert unter den
Reparaturkosten liegt. Hier ist dieser Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu erstatten.
Sollte nach Gutachten abgerechnet werden, also die Reparatur wird nicht durchgeführt, dann ergeben sich die Reparaturkosten abzüglich MwSt.
Mietwagenkosten
Solange das Fahrzeug repariert wird, kann man einen Mietwagen nutzen. Bei Luxusfahrzeugen müssten Abstriche
hingenommen werden, wenn die Mietwagenkosten unverhältnismäßig hoch sind. In der Regel darf der Geschädigte ein
gleichwertiges Fahrzeug, mindestens aber ein klassengleiches Fahrzeug anmieten. Bei über 5 Jahre älteren Fahrzeugen
sollte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet werden.
Die Mietwagenvermieter bieten gerne einen sog. "Unfallersatztarif" an. Dieser ist oftmals überteuert. Im Ergebnis ist dem Geschädigten aber nicht zuzumuten, die sog. "Schwackeliste" anzufordern.
Nutzungsausfall
Wenn kein Mietwagen genommen wird, kann sog. Nutzungsausfall gefordert werden. Die Höhe ergibt sich auch wiederum
aus der sog. "Schwackeliste".
Rechtsanwalt Reimers
Tel: 0931 - 40 51 58