Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Krankenkasse muss Kosten für hochwertige Hörgeräte tragen.
Der 45-jährige war von Kindheit an auf dem rechten Ohr fast ertaubt. Auf dem linken Ohr war er schwerhörig. Der Hörakustiker ließ den Kläger ein Gerät testen, die zum sog. Vertragspreis der Krankenkassen angeboten wurde ( € 648,40 ). In geräuschintensiver Umgebung war eine Verständigung damit nicht möglich. Mit technisch hochwertigen Geräten, ausgestattet mit automatischer Spracherkennung und Störlärmmanagement war war ein besserer Ausgleich des Hörverlustes möglich.
Während des Verfahrens hatte sich der Kläger nämlich auf beiden Ohren versorgen lassen und nicht wie bisher nur auf einem Ohr. Die beklagte Krankenkasse war aber nicht bereit, mehr als den sog. Vertragspreis zu bezahlen. Die Hörgeräte kosteten mit € 1.820,-- pro Stück deutlich mehr.
Das Sozialgericht folgte nicht der Argumentation der Krankenkasse. Nach sachverständiger Überprüfung stand für das Gericht fest, dass der Kläger auf ein hochwertiges Gerät zum Ausgleich seines Hörverlustes angewiesen sei. Die individuellen Verhältnisse seien für den Versorgungsanspruch maßgelich.
Wählt der Akustiker - ob bewusst oder unbewusst - Geräte aus, die zwar ohne Eigenanteil erhältlich, aber für den Versicherten ungeeignet sind, verbleibt es bei der Sachleistungsverantwortung der Krankenkasse. Der Akustiker, der für die Krankenkasse die Versorgung durchführt ist verpflichtet, ein Hilfsmittel auszuwählen, das den Hörverlust möglichst weitestgehend ausgleicht - so das Gericht.
Ist die Krankenkasse der Auffassung der Akustiker hätte eine günstigere Versorgung anbieten müssen, muss sie sich frühzeitig einbringen und den Sachverhalt z. B. durch den medizinischen Dienst prüfen lassen. Argumentiert die Krankenkasse ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Versicherten, kann sie allenfalls Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsakustiker geltend machen.
Az.: S 5 KR 97/08 SG Detmold
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