Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Willkür am Würzburger Landgericht
Deutsche Gerichte sind sich weitestgehend einig. Das ein Gericht einem anderen Gericht der Willkür und der freien Erfindung von Sachverhalt unterstellt, kommt nicht eben häufig vor, zumal das ernste Konsequenzen für den Richter haben kann.
Überraschenderweise hat nun das Landgericht Nürnberg-Fürth so über das Landgericht Würzburg geurteilt und zwar in einem Beschluss unter dem AZ: 4 HKO 2604/09.
Aus - auch mir - nicht nachvollziehbaren Gründen hat das Landgericht Würzburg eine Streitigkeit über die Kosten einer ( umstrittenen ) Abmahnung an die Urheberrechtskammer nach Nürnberg verwiesen. Um Urheberrecht ging es zu keinem Zeitpunkt. RiLG Messer war da allerdings anderer Ansichtund erfand, um das zu untermauern, so Prof. Dr. Haberstumpf zusätzlichen Sachverhalt. Letzterer erklärt in seinem Beschluss vom 29.04.09: „Die Verweisung im Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 24.03.09 ist dem gegenüber willkürlich und damit nicht bindend ..., welchen Streitgegenstand die Klagepartei in den Rechtsstreit einführt ..., unterliegt der Bestimmung der Klagepartei. Darüber darf sich das angegangene Gericht ( Landgericht Würzburg ) nicht hinwegsetzen und zum Zweck, seine eindeutig gegebene Zuständigkeit zu verneinen, Streitgegenstände erfinden, die die Klägerin nicht zum Prozessstoff gemacht hat“.
Die Vorlage beim OLG Bamberg beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO.