Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Kein Führerscheinverlust mit Cannabis
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Führerscheinbehörde erhöht, Cannabiskonsumenten den Führerschein zu entziehen (Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 29/2019 vom 11.04.19).
Bei sog. "Drogenfahrten" ist die Rechtssprechung sehr streng. Wer bei einer Kontrolle mit einem Wert von mehr als 1 Nanogramm / Milliliter im Blut angehalten wird und gelegentlich Cannabis konsumiert, verliert schnell den Führerschein.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über einen sofortigen Führerscheinentzug zu entscheiden. Letztmals in 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig tenoriert, dass ein Führerschein nach einer Drogenfahrt sofort zu entziehen sei, bzw. die Verkehrsbehörde hierzu die Berechtigung habe.
Nunmehr die Kehrtwende: Es sei bei gelegentlichem Cannabiskonsum weiterhin davon auszugehen, dass die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr leide, wenn eine THC-Konzentration von mehr als 1 Nanogramm / Milliliter im Blut festgestellt werde. Allerdings, und das ist neu, sei die Fahrerlaubnisbehörde bei der erstmaligen Feststellung nicht berechtigt, sofort den Führerschein einzubehalten. Die Betroffenen müssen zuerst die sog. MPU (Idiotentest) absolvieren. Erst wenn dieser nicht erfolgreich bestanden wurde, ist der Fahrerlaubnisentzug möglich.
Die MPU war früher regelmäßig bei Alkoholfahrten fällig, wenn der Betroffene über 1,6 Promille Alkohol im Blut hatte. Zunehmend wird die MPU auch bei Cannabiskonsumenten gefordert. Die Hürden zum Bestehen einer MPU sind hoch. Nicht ganz unwichtig ist auch, wo die MPU abgeleistet wird. Die durch die Straßenverkehrsämter vorgeschlagenen Stellen sind nicht zwingend die Stellen, bei denen die Erfolgsquote am höchsten ist. Entscheidend erscheint mir aber, dass nunmehr Betroffene eine zweite Chance erhalten, den Führerschein zu behalten, weil dieser eben nicht sofort eingezogen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit der Vorentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, AZ: VGH Bayern vom 25.04.17, AZ: 11 BV 17.33 (Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 29/2019 vom 11.04.19).
Rechtsanwalt Reimers