Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Unterlassungs- und Erstattungsanspruch bei Fotos II
Der Kläger entdeckte das (eigene) Foto eines von ihm vertriebenen Produktes in einer eBay-Auktion. Ohne großen Federlesens beauftragte er einen Anwalt mit der Abmahnung, die postwendend, verbunden mit Kosten von € 459,40 umgesetzt wurde. Ebenfalls verlangt wurde die übliche Unterlassungserklärung ( es in Zukunft zu unterlassen das Foto nochmals zu verwenden, etc. ). Außerdem verlangte er für das Foto ein Entgelt von € 92,-- und als Schadensersatz für die unberechtigte Fotonutzung nochmals € 92,--.
Der Beklagte kam den allem nicht nach, was zur Klage führte, mit dem weiteren Antrag, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 5.100,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, Abbildungen ohne Zustimmung zu vervielfältigen...
In beiden Instanzen obsiegte der Kläger mit seinen Anträgen. Den Einwand, dass das Foto nicht vom Kläger, sondern vom Hersteller des Gerätes stamme, ließ das Gericht nicht gelten und stellte wenngleich später fest, dass tatsächlich der Kläger Urheber des Fotos war. Schließlich gab der Beklagte die gewünschte Unterlassungserklärung und ein Anerkenntnis ab, wurde gleichwohl wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt, wobei das Gericht wegen der einmaligen Nutzung das übliche Honorar auf € 40,-- für das Foto und weiteren Schadensersatz € 40,-- herabsetzte.
Dieses Verhalten von Gerichten ( Herabsetzung des Wertes des Fotos ) ist nicht ganz untypisch, nämlich entsprechende eigene Schätzungen von Werten vorzunehmen. In der Sache war das unglaublich egal, weil in wirtschaftlicher Hinsicht ganz entscheidend die Verfahrenskosten für beide Instanzen waren. Diese wurden dem Beklagten auferlegt; der Kläger könne nämlich sofort einen Anwalt nehmen und müsse nicht zuvor selbst Unterlassung verlangen. Das Anerkenntnis sei zu spät erfolgt.
Nutzer, Verkäufer, bzw. Privatverkäufer die auf eBay verkaufen, sollten also wirklich nur eigene Fotos verwenden. Die schnelle (Digital-)Kopie anderer Fotos aus anderen Auktionen, Quellen oder vom Hersteller kann die Kosten der Auktion nachhaltig verteuern (vollständige Entscheidung des OLG Brandenburg, AZ: 6 U 58/08 vom 03.02.09).