Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Das OLG Düsseldorf hat zu Download-Abmahnungen einen interessanten Beschluss gefasst.
Das OLG (AZ: T-20 W 132/11) nähert sich dem Thema quasi seitwärts von unten links. Es geht weniger um die Sache selbst, als vielmehr darum, ob eine Abgemahnte Prozesskostenhilfe erhalten darf. Das LG Düsseldorf hatte dies verneint. Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben (eher in Grund und Boden gestampft) und der Abgemahnten Prozesskostenhilfe zugebilligt.
Dabei befasst sich das Gericht auch mit den Anforderungen an eine Abmahnung. Neu und interessant dabei ist, dass es dem Oberlandesgericht genügt,
- die Aktivlegitimation der Klägerin,
- das Anbieten von Musikdateien über eine IP-Adresse und
- die Zuordnung dieser IP-Adresse zum Anschluss der Abgemahnten
mit Nichtwissen zu bestreiten. Mit Nichtwissen bestreiten ist eine typische juristische Formulierung, die dem Rest der Welt verschlossen bleibt. Wenn eine Klage einen ungenauen Vorwurf enthält zu dem die Beklagte deshalb wenig sagen kann, dann kann die Partei diesen mit sog. „Nichtwissen“ bestreiten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass nun die Gegenseite (hier die Abmahnende) den behaupteten Sachverhalt beweisen muss.
Bisher ließen die Gerichte es oftmals gelten, dass lediglich formal behauptet wurde, dass bestimmte Musikstücke heruntergeladen wurden.
Weiter ging der Beschluss des OLG - wie gleichwohl in vielen Kurzberichterstattungen unterstellt - nicht.