Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
File-sharing: Abmahnkosten und Schadensersatz werden auf Minimalbeträge gestutzt.
Zwar handelst es sich nur um die Entscheidung eines Amtsgerichts. Gleichwohl wird die Entscheidung des Amtsgerichts Köln - nach meiner Auffassung - große Breitenwirkung haben. Das Gericht übt in seinem Urteil deutliche Kritik am Abmahnunwesen der Musikindustrie und den Umgang damit in der deutschen Rechtsprechung.
Der Beklagte war wegen illegalen Verbreitens eines Musikalbums von 13 Titeln abgemahnt worden. Dabei waren Abmahnkosten in Höhe von € 1.379,80 geltend gemacht worden. Hinzu kamen Gebühren aus einem Streitwert von € 50.000,--. Schließlich wollte das klagende Musikunternehmen auch noch € 2.500,-- Lizenzschaden.
Zwar entschied das Gericht, dass der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen habe; stellte jedoch dann klar, dass die Musikindustrie sich mit einem Betrag von € 260,50 zufrieden geben muss. Im Rahmen des file-sharings betrage der Schaden pro Musiktitel € 10,--.
Das sind doch erstmals klare Worte und nach meinem Dafürhalten auch vernünftige Ansätze für eine realistische Schadensberechnung.
Der Rechteinhaber nach § 97 Abs. 2, S. 3 UrhG sei nur zum Ersatz des Lizenzschadens aufgrund einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Das angebliche Entgelt für die legale Nutzung eines Titels mit mehreren hundert Euro pro Titel sei maßlos überzogen.
Auch die Abmahnkosten deckelte das Gericht. Diese reduzierte das Gericht auf € 130,50. Man habe sich an der neuen Vorschrift des § 97a, Abs. 3 UrhG zu orientieren, der einen Betrag von € 1.000,-- zugrunde lege. Zwar könne dies nicht unmittelbar auf Altfälle angewendet werden, also Fälle, die vor dem Oktober 2013 begangen wurden.
Das Gericht gab aber zu bedenken, dass der Gesetzgeber bereits vorher mit der Vorschrift des § 97a UrhG die Gebühren bei einer Erstabmahnung für einfache Fälle auf € 100,-- begrenzt habe.
AZ: Amtsgericht Köln, 125 C 495/13, Urteil vom 10.03.2014