Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Toter begeht Urheberrechtsverletzung

Am Amtsgericht Rastatt ging es wieder einmal um den folgenschweren Download eines Actionfilms. "Shamo - The ultimate Fighter" bestand auf sein Urheberrecht, zwar nicht mit Fäusten, aber mit Anwälten. Die Filmfirma hat umfangreich dargelegt, was für schwerwiegende Verfehlungen mein Mandant begangen hat. Hierzu wurden ebenso umfangreich Rechtssprechung vorgelegt, sowie vielerlei Anlagen, insgesamt 40 Seiten.

Meine kurze und einfache Entgegnung war: Der angebliche Schädiger ist schon seit langem tot, nämlich schon seit 12 Jahren. Das ficht die Kanzlei Schulenberg & Schenk nicht. Es blieb bei weiteren Ausführungen, so dass die Angelegenheit drohte zu einem sog. "Gürteltier" zu werden. Der Jurist nennt Gürteltiere diejenigen Akten, die nur noch durch einen Gürtel zusammengehalten werden. Auch wenn das der Nichtjurist kaum glauben mag, die Verwaltung hält entsprechende Gürtel (in chicem beige) vor.

Der Amtsrichter war entsprechend erbost über den Blödsinn, über den er hier zu befinden hatte. Es sei ja nunmal ziemlich klar, dass der Tote keinen Film herunter geladen habe; jedenfalls nicht justiziabel nach deutschem Recht. Entsprechend fiel das Urteil aus. Die Klage wurde abgewiesen (AG Rastatt, AZ: 2 C 49/14).

Gleichwohl war ich relativ froh, dass mich niemand gefragt hat, wie ich eigentlich zu meinem Auftrag gekommen bin. Göttliche Fügung? Für mich habe ich beschlossen, dass es Geschäftsführung ohne Auftrag war und mein Vortrag dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprach.

Rechtsanwalt Reimers

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Gegenstand des Verfahrens ist das unerlaubte Anbieten eines Film in einer Internettauschbörse zum Herunterladen am 26.02.201. Die Klägerin macht eine fiktive Lizenzgebühr sowie die Anwaltskosten einer Abmahnung geltend.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründung Bezug genommen. Beklagtenseits wird die Einrede der Verjährung erhoben sowie die auf ein Versterben des Beklagten bereits am 28.05.2002 abgestellt.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die diese im Termin Bezug genommen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

                    I.

Die Klage ist unzulässig.

Es fehlt an der Parteifähigkeit des Beklagten gem. § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit eines Menschen endet mit dessen Tod (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, § 50 RandNr. 4).

In der Klageerwiderung wurde darauf abgestellt, dass der Beklagte bereits am 28.05.2002 (!) verstorben ist. Belegt wurde dies mit der Sterbeurkunde der Anlage B 1. Die Klägerin hat zu diesem Vortrag nicht mehr Stellung genommen, weder schriftlich noch im Verhandlungstermin.

Es besteht keine Veranlassung, hier der Klägerin entsprechende rechtliche Hinweise zu erteilen und ihr die Möglichkeit eines ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringens zu eröffnen.

Der Klägerin war im Termin Gelegenheit gegeben worden, auf die gegebene prozessuale Situation angemessen zu reagieren.

Die Klägerin hat trotz alledem jedoch für richtig gehalten, den Sachantrag aus der Anspruchsbegründung zu stellen.

Damit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf weiteres ankäme.

                    II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO (Urteil des AG Rastatt vom 21.10.14, AZ: 2 C 49/14)