Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
File-sharing IV
Bereits in der hier veröffentlichten Site Filesharing II wurde die seinerzeit neue Rechtsprechung des BGH besprochen, nach der innerfamiliär nur begrenzt auf die Gefahren unberechtigter Downloads oder Filsharingfälle hingewiesen werden musste. Danach war der Anschlussinhaber nicht verpflichtet volljährige Familienangehörige über die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns an Internettauschbörsen aufzuklären.
Das AG Charlottenburg hat diese Rechtsprechung nun auf Gäste ausgedehnt. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Kanzlei Schulenberg & Schenk den Anschlussinhaber wegen Filsharings abgemahnt und insgesamt 1.300,00 EUR Schadensersatz- und Anwaltskosten geltend gemacht. Hätte sich der Abgemahnte nicht gewehrt, würde hier nichts über ihn stehen. Er erklärte im Verfahren, dass er seinen Gästen das Passwort für seinen W-Lan Router mitgeteilt habe. Mit Urteil vom 21.05.2015 (AZ 210 C 34/15) wies das AG Charlottenburg die Klage der I-ON New Media GmbH ab. Das Gericht wies darauf hin, dass wegen der Möglichkeit des Filsharings durch Ehefrau, aber hier auch insbesondere durch die Gäste, eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet. Er hätte durch seine Darlegung die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet (sog. sekundäre Darlegungslast).
Auch eine Störerhaftung greife nicht. Der Anschlussinhaber braucht weder gegenüber der eigenen Frau (den Familienrechtler überrascht das) noch den ihm bekannten Gästen misstrauisch zu sein. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er seine Prüfpflichten verletzt habe. Der Anschlussinhaber muss also nicht ihm bekannte volljährige Gäste belehren oder gar im Auge behalten. Erst wenn es Anzeichen für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen gibt, muss er tätig werden.
Ein wirklich erfreuliches und sachgerechtes Urteil aus dem grünen Zweckbau aus der Mitte Berlins (AG Charlottenburg).