Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Nutzung von Lichtbildern Dritter

Grundsätzlich ist die Nutzung von Fotos eines Fotographen nicht zulässig. Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt. Der Fotograph kann nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung verlangen.

Das ist doch mal eine klare Regelung, möchte man meinen. Nicht so bei Amazon. Amazon lässt sich in seinen AGB einräumen, dass Fotos, die über die Plattform zu Werbe- und Angebotszwecken eingestellt werden, auch durch Dritte nutzbar sind. Der Hintergedanke aber ist Folgender:

Wenn ich den Toaster von Braun oder meinetwegen auch den Fön bei Amazon einstelle, können sich sämtliche bei Amazon gelisteten Unternehmen - aber auch Privatleute - hier dranhängen und sagen, auch ich verkaufe meinen Braun. Es wird dann kein neues eigenes Foto eingestellt, sondern das vorhandene vielfach genutzt. Amazon listet dann schließlich die Anbieter auf, die die Geräte von Braun anbieten.

Nach derzeitiger Rechtssprechung halten diese AGB. Es ist also im Rahmen von Amazon ganz einfach möglich Fotos Dritter zu benutzen - gegen die klare Gesetzeslage.

Anders soll das nur sein, wenn in das Foto das Logo des Fotographen oder seine Aufschrift eingeprägt sind. Direkt logisch ist das nicht. Zumal auch nach den AGB Produktbeschreibungen übernommen werden können. Auch das lässt die Rechtssprechung zu.

Landgericht Nürnberg/Fürth, AZ: 4 HKO 9301/10 und Landgericht Bremen, AZ: 7 O 1983/11, Entscheidung vom 10.01.12.

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