Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Kündigung von Lebensversicherungen und Beitragsrückforderungen
Lebensversicherungen sind oftmals ein Ärgernis.
Nun gab es schon eine alte BGH-Rechtssprechung, nach der bei fehlender Aufklärung innert eines Jahres vom Vertrag zurückgetreten werden kann ( § 5a VVGa.F. ).
Eine korrekte Aufklärung/Belehrung kann der Versicherer in aller Regel nicht nachweisen. Hier trifft allerdings ihn die Beweislast, so dass in aller Regel - und dies mit Vorsicht gesagt - bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden, die Möglichkeit der Kündigung beinhaltet sein dürfte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man die eingezahlten Beiträge 1: 1 zurückerhält. Es gilt aber genau zu prüfen, ob sich das wirklich rentiert; denn seinerzeit wurden relativ hohe Garantieprämien von den Lebensversicherungsgesellschaften zugesichert. Vor einer Kündigung sollte dies deshalb genau überlegt werden. Im Übrigen kann ich mir vorstellen, dass die Gesellschaften es hier gerne auf eine Klage ankommen lassen, da sie andernfalls eine Welle an Rücktritten zustimmen müssten.
Der Widerruf selbst geschieht nach § 355 BGB.
Nachgerade stellt sich also für Bundesregierung, Deutsche Rechtssprechung und Versicherungsgesellschaften heraus, dass die damalige Gesetzgebung nicht europarechtskonform war.
Der BGH wird nun darüber zu entscheiden haben, wie nach einem Widerruf zu verfahren ist, wobei es nur noch darum geht, was genau zurückzuzahlen ist. Denkbar wäre hier, dass sogar nach dem Widerruf Zinsen zu zahlen sind.
Entscheidung EuGH, AZ: C 209/12 vom 19.12.2013
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