Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg
Almado bzw. 365 AG unterliegt
Als Anwalt streitet man äußerst ungern in eigenen Sachen. Aber hier…
Über das Portal Verivox hatte ich privat grünen Strom gekauft und war von den örtlichen Stadtwerken zu Almado gewechselt.
Das sollte ich bereuen. Die Folge waren chaotische Rechnungen. Der versprochene Bonus wurde auch nach Aufforderung nicht gegengerechnet. Die versprochene Festpreisgarantie wurde nicht eingehalten, etc. pp.
Irgendwann war es genug und ich habe den Vertrag gekündigt.
Die gesamte Kommunikation mit Almado lief über E-Mail. Bei der Kündigung ließ es sich Almado aber nicht nehmen, auf eine schriftliche Kündigung per Brief zu bestehen. Nachdem auch die rausgegangen war, erklärte nun Almado, dass eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden war. Hätte ich bei Eingehen des Vertrages gewusst, was da auf mich zukommt, hätte ich ganz sicher keinen entsprechenden Vertrag geschlossen.
Denn nun war immer noch nicht Schluss. Nachdem ich mal gerechnet hatte, was meiner Ansicht nach an Stromkosten Almado zustand, habe ich weitere Zahlungen eingestellt, da meiner Ansicht nach die Firma völlig überzahlt war. Das wiederum hat dazu geführt, dass - ich weiß nicht wieviele - Inkassounternehmen beauftragt wurden, Unsummen an Inkassokosten angeblich aufliefen und keines der Unternehmen es sich nehmen ließ, mich auch Samstags anzurufen.
Nachdem die angebliche Forderung von Almado zu verjähren drohte, wurde diese an die 365 AG abgetreten und von dort aus eingeklagt. Das Amtsgericht Würzburg hat hierüber ein Urteil gefällt. Dort heißt es unter dem AZ: 34 C 2527/16:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu Unrecht auf Zahlung einer offenen Schlussrechnung aus einem Stromlieferungsvertrag sowie vorgerichtlicher Mahn-, Rücklast- und Inkassokosten in Anspruch. Die Parteien sind über einen Stromlieferungsvertrag miteinander verbunden. Der Lieferungsbeginn durch die Klägerin beim Beklagten war der 01.10.2013. Ab diesem Tag wurde der Beklagte in Würzburg im Tarif "Almado einfachgrün" beliefert. Der Vertrag wurde auf mindestens 12 Monate geschlossen. Vereinbart zwischen den Parteien war ein Bruttoarbeitspreis in Höhe von 23,70 Cent pro kW/h und ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 7,12€. Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis nur drei Monate später auf 24,69 Cent pro kW/h und den Grundpreis auf 19,95€. Am 02.02.2015 stellte die Klägerin eine korrigierte Verbrauchsrechnung für den Belieferungszeitraum 01.010.2013 bis 30.09.2014 in Höhe von 56,35€. Nach Vortrag der Klägerin blieb dieser Betrag unbezahlt und wurde in der nachfolgenden Schlussrechnung mitberücksichtigt. Die Klägerin hatte den Vertrag zum 25.06.2015 gekündigt. Mit Schlussrechnung vom 15.07.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Lieferzeitraum 01.10.2014 bis 25.06.2015 nunmehr einen Betrag in Höhe von 916,46€ in Rechnung. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Zahlung des offenen Rechnungsbetrages zzgl. eines Nichterfüllungsschadens für die reguläre Restlaufzeit des Vertrages von 3 Monaten in Höhe von 23,34€. Auf Antrag der Klägerin wurde am 26.11.2016 Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Beklagten am 31.10.2016 zugestellt. Inhalt des Vollstreckungsbescheides ist eine Forderung gemäß der Rechnung vom 15.07.2015 in Höhe von 916,64€, sowie Nebenkosten in Form von 2,50€ Mahnkosten und 124,--€ Inkassokosten. Hinzu kommende laufende Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid am 02.11.2016 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte trägt vor, zwischen ihm und der Klägerin sei eine Preisgarantie vereinbart gewesen, weshalb die Erhöhung der Preise nicht zulässig sei. Zudem sei ein Bonus in Höhe von 400,--€ vereinbart gewesen, der nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht selbst wirksam Ende 2014 gekündigt zu haben. Im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei sämtliche Kommunikation per E-Mail oder Fax abgelaufen. Aus diesem Grunde müsse seine Kündigung per Fax auch wirksam sein. In rechtlicher Hinsicht ist der Beklagte zudem der Ansicht, dass die Klägerin bis jetzt keine schlüssige und nachvollziehbare Rechnung vorgelegt habe, so dass auch kein Verzug hinsichtlich einer Forderung eingetreten sein könne. Der Schadensersatzanspruch wegen des Nichterfüllungsschadens sei zudem unsubstantiiert vorgetragen.
Unabhängig von den bestehenden Rechtsfragen wann der Vertrag wie durch wen wirksam gekündigt wurde, ob die Preiserhöhung statthaft war oder nicht, ob eine Aufrechnung mit dem Bonusanspruch rechtlich zulässig ist oder nicht und unabhängig von der Frage, in welcher Höhe Inkassokosten geltend gemacht werden können, konnte die Klägerin den geltend gemachten Hauptsacheanspruch in Höhe von 317,74€ nicht schlüssig darlegen.
Die Klägerin bezieht sich in der Anspruchsbegründung vom 29.11.2016 zunächst auf die Rechnung vom 02.02.2015 über 56,35€. Dieser Betrag sei vom Beklagten nicht gezahlt worden und aus diesem Grunde in der Schlussrechnung vom 15.07.2015 aufgenommen worden. Die Schlussrechnung lautete dann auf einen Betrag über 916,46€. Aus der als Anlage K6 vorgelegten Schlussrechnung nebst Erläuterung zu der Abrechnung ist ersichtlich, dass für den Zeitraum 01.10.2014 bis 25.06.2015 ein Arbeitspreis von 475,4983€ netto, Mahngebühren in Höhe von 4,2017€ netto, ein Nichterfüllungsschaden in Höhe von 19,6134€ netto, eine Überweisungsgebühr in Höhe von 25,2101€ netto und ein Grundpreis von insgesamt 474,5294€ netto in Rechnung gestellt worden sind. Es ergibt sich eine Summe von 799,47€ brutto. Laut der Schlussrechnung sei zu diesem Betrag ein Saldo aus dem Vertragskonto in Höhe von 116,72€ hinzu zu addieren, weshalb sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 916,46€ ergebe. Dieser Nachzahlungsbetrag ist nicht mit dem Rechnungsbetrag vom 02.02.2015 in Höhe von 56,35€ identisch, so dass die Rechnung schon in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist.
In der Anspruchsbegründung wurde weiterhin aufgeführt, dass aufgrund der Zahlungsrückstände des Beklagten der Forderungsvorgang mehrfach an ein Inkassounternehmen abgegeben werden musste, so dass insgesamt externe Verzugskosten in Höhe von weiteren 598,72€ entstanden seien. Die Klage werde in diesem Umfang zurückgenommen. Subtrahiert man diesen Betrag vom Betrag der Schlussrechnung ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 317,74€. In der Schlussrechnung vom 15.07.2015 sind jedoch wie dargelegt Inkassokosten nicht enthalten. Es bleibt somit unklar, hinsichtlich welcher Positionen die Klägerin vom Beklagten die Zahlung verlangt. Das Gericht hat in der Ladung vom 27.03.2017 zum Termin am 04.05.2017 die Klägerin darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sich der Klagebetrag ergibt. Seitens der Klägerin erfolgte zu diesem Punkt kein weiterer Vortrag. Das Gericht geht daher nach Aktenlage davon aus, dass die Klägerin - zumindest die teilweise - Zahlung der Schlussrechnung vom 15.07.2015 begehrt. Wie dargelegt ist jedoch nach der teilweisen Klagerücknahme unklar, inwieweit sich dieser Betrag auf die in der Rechnung einzeln aufgeführten Positionen verteilt. Das Gericht kann auch keinen Mindestanspruch der Klägerin errechnen, da überhaupt nicht klar ist, welcher Anspruch noch verfolgt wird bzw. hinsichtlich welche Position in der Klage zurückgenommen wurde oder ggf. Erfüllung durch eine (Teil)Zahlung des Beklagten eingetreten ist. Mangels schlüssiger Darlegung eines Anspruches war die Klage abzuweisen. Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten und den vorgerichtlichen Inkassokosten. Eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe die Inkassokosten zu erstatten wären, war daher entbehrlich. Die Berufung war nicht zuzulassen, da das Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit und nicht im Hinblick auf die Höhe der Inkassokosten abgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
RiAG Papst
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klägerin zwar auf vier Stellen nach dem Komma Cent Beträge abrechnet, aber in vier Jahren, samt einem anschließenden Klageverfahren nicht in der Lage war, auch nur eine schlüssige Rechnung vorzulegen.
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